AGB
I. Allgemeines
Ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“ genannt) gelten für alle Vertragsschlüsse von KreilingsGourmetService, Bistro Keltenwelt und KreilingsSommergarten (nachfolgend „KGS“ genannt), die Kunden/Gäste/Vertragspartnern mit KGS hinsichtlich Bewirtung, Belieferung, Verleih oder sonstigen Dienstleistungen sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen (nachfolgend „Leistung“) abschließen. Diesen AGB entgegenstehende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen finden keine Anwendung.
Die AGB gelten als Rahmenvereinbarung in ihrer jeweils geltenden Fassung auch für künftige Geschäfte zwischen KGS und dem Kunden/Gast/Vertragspartner, ohne dass es eines erneuten Hinweises bedarf.
Kunden/Gäste/Vertragspartner im Sinne dieser AGB können Verbraucher, Kaufleute und Unternehmen sein, Rechtsgeschäfte mit Personen unter 18 Jahren werden grundsätzlich ausgeschlossen.
II. Anwendbares Recht/Änderungsvorbehalt
Für alle mit KGS geschlossenen Rechtsgeschäfte ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.
KGS behält sich das Recht vor, Änderungen an der Webseite, Regelwerken, Bedingungen einschließlich dieser Geschäftsbedingungen jederzeit vorzunehmen. Auf Vertragsabschlüsse/Auftragserteilungen finden jeweils die Verkaufsbedingungen, Vertragsbedingungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen Anwendung, die zum Zeitpunkt Ihrer Entstehung in Kraft sind, es sei denn eine Änderung an diesen Bedingungen ist gesetzlich oder auf behördliche Anordnung erforderlich (in diesem Fall finden sie auch auf Vertragsabschlüsse/Auftragserteilungen Anwendung, die zuvor getätigt wurden).
III. Alternative Streitbeilegung (§ 36 VSBG)
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit.
IV. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort ist grundsätzlich der Geschäftssitz von KGS, Bad Vilbel.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Verbrauchern und Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Bad Vilbel. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz/Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort/Niederlassung aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
V. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die AGB als lückenhaft erweisen.
§ 1 Betriebszeiten, Lieferzeiten
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Öffnungszeiten im Bistro Keltenwelt sind von März bis Oktober Dienstag bis Sonntag 10:00 Uhr bis 18:00 Uhr sowie von November bis Februar 11:00 Uhr bis 17:00 Uhr
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Betriebszeiten im Bistro Keltenwelt sind von 10:00 Uhr bis 24:00 Uhr oder nach Vereinbarung, jedoch nicht länger als 04:00 Uhr. Für Verlängerungen ab 24:00 Uhr fällt pro angefangene Stunde (berechnet bis zum Abbau des DJs/Band) eine Pauschale in Höhe von EUR 80,00 an. Diese wird der Rechnung hinzugefügt. Der Kunde gibt durch die Verlängerung der Veranstaltung sein Einverständnis zur Zahlung dieses Überstundenausgleichs.
§ 2 Vertragsschluss
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(Auftragnehmer - AN) nimmt die von dem Gast/Kunden (Auftraggeber - AG) aufgegebenen Bestellungen (Angebot) an.
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Die Online, in Flyern und Speisenkarten oder ähnlichen Prospekten enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine rechtlich bindenden Angebote von KGS dar, sondern dienen zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung durch unsere AG. KGS behält sich Irrtümer, Änderungen, Inhalts- und Tippfehler in Speisekarten, Angebotstafeln und anderweitiger Aufforderungen zur Abgabe eines Angebots durch den AG vor.
3. Die Ausführung der Dienstleistung erfolgt gemäß der vom AG erteilten Bestellung.
4. Die Bestellung ermächtigt den AN, Unteraufträge zu erteilen und dazu Subunternehmer einzuschalten.
§ 3 Preisangaben in Speisekarten / Angeboten
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Die Preise der Speisekarte stellen keine verbindlichen Angebote dar. Der AG gibt mit seiner Bestellung ein Angebot ab,
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Wünscht der AG eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines mündlichen oder schriftlichen Angebots. Der AN ist an dieses Angebot bis zu zwei Stunden gebunden.
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Preisangaben in Speisekarten sowie Angeboten sind inkl. gesetzliche Mehrwertsteuer aufgeführt. Der Rechnungsbetrag wird sowohl ohne als auch mit gesetzlicher Mehrwertsteuer ausgewiesen.
§ 3a Abendveranstaltungen
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Abendveranstaltungen ab 30 Personen
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Mindestverzehr sind EUR 30,00 pro Person
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Zzgl. fallen EUR 5,00 pro Person, mindestens jedoch EUR 250,00 für Miete inkl. Eintritt und Führung an.
§ 4 Rücktritt, Storno, Kosten, Änderung der Teilnehmerzahl, Zahlungspflicht trotz Streiks
1. Der AG hat jederzeit das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Soweit keine weiteren schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem AG und dem AN getroffen wurden, hat
der AN Anspruch auf eine angemessene Entschädigung wie folgt:
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Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis vier Wochen vor dem ersten Veranstaltungstag 10 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
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Nach Auftragsvergabe werden bei einer Stornierung bis eine Woche vor dem ersten Veranstaltungstag 50 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
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Bei einer Stornierung bis drei Werktage vor dem ersten Veranstaltungstag werden 70 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
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Bei einer Stornierung bis einen Werktag vor dem ersten Veranstaltungstag oder am Veranstaltungstag werden 90 % des letztgültigen Angebotes in Rechnung gestellt.
2. Soweit noch kein Betrag für Speisen vertraglich vereinbart war, wird für die Berechnung der Entschädigung das preislich niedrigste Buffet oder Menü des jeweils
gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. Sofern keine Getränkepauschale vereinbart war, wird 50 % der großen Getränkepauschale berechnet.
3. Abgeschlossene Verträge für Räumlichkeiten werden nach den Rücktrittsbedingungen des jeweiligen Vermieters berechnet.
4. Der AG ist verpflichtet, dem AN gegenüber bei Bestellung die voraussichtliche Teilnehmerzahl anzugeben. Die Speisenplanung, der genaue Ablauf der Veranstaltung
und sonstige, für die Veranstaltung wichtige Details, müssen dem AN bis spätestens zehn Werktage vor dem Veranstaltungstermin schriftlich mitgeteilt werden, um
eine sorgfältige Vorbereitung zu sichern. Eine Anpassung der Personenzahl kann bis fünf Werktage vor Veranstaltungsdatum erfolgen. Bei kurzfristiger
Auftragserteilung ist die Entscheidung unverzüglich nach Übermittlung des Angebots schriftlich mitzuteilen.
5. Kommt es abweichend vom vereinbarten Leistungsumfang zu einem geringeren als dem vereinbarten Bedarf – z. B. durch geringere Personenzahlen oder
witterungsbedingte Umstände – so begründet dies keinen Anspruch auf Minderung des vereinbarten Auftragsvolumens.
6. Bei einer Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist KGS berechtigt, die vereinbarten Preise pro Person angemessen zu erhöhen. Dies muss bis spätestens
sieben Tage vor der Veranstaltung mitgeteilt werden.
7. Im Falle einer Abweichung der Teilnehmerzahl nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl berechnet.
8. Der AG ist zur Bezahlung der bestellten Ware und Leistung auch dann verpflichtet, wenn sein Betrieb bestreikt wird.
§ 5 Abnahme / Annahmeverzug
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Die Abnahme der bestellten Ware erfolgt durch den AG im Betrieb des AN, soweit nichts Anderes vereinbart ist.
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Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der bestellten Waren geht spätestens mit der Abnahme auf den AG über.
§ 6 Zahlungsbedingungen
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Zahlungen sind spätestens vor Verlassens des Bistros – ohne Skonto oder sonstige Nachlässe, ausgenommen hiervon sind von KGS gewährten Nachlässe– zu leisten.
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Zahlungen sind in bar, per EC-Karte, Vorkasse oder SEPA-Lastschrift zu leisten. Die Akzeptanz anderer Zahlungsmittel bleibt dem AN vorbehalten. Gegen Ansprüche des AN kann der AG nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
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Verlässt der AG das Gelände ohne zu bezahlen, befindet er sich ab diesem Zeitpunkt in Verzug.
§ 7 Zahlungsverzug
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Der Rechnungsbetrag ist während des Verzuges zum jeweils geltenden Verzugszins zu verzinsen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.
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Der AN ist berechtigt, bei der Vorbestellung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; diese muss aber mit dem AG jeweils im Einzelfall vereinbart werden.
§ 8 Mängel
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Mängel der Dienstleistungen und Waren sollen dem AN unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt und genau bezeichnet werden.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt, dass Ansprüche auf Mängelbeseitigung vom AG beim AN geltend zu machen sind.
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Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder für den AN ein weiterer Versuch der Mangelbeseitigung unzumutbar ist, kann der AG anstelle der Mangelbeseitigung nach den gesetzlichen Vorschriften Herabsetzung der Vergütung und nach Maßgabe der Regelungen in § 9 (Haftung) und § 10 (Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers) Schadenersatz verlangen.
§ 9 Variationen der Zutaten und Qualitätsstandard
Das umfangreiche Sortiment des KGS ist immer wieder saisonal bedingten Veränderungen unterworfen. Sollten einzelne Artikel vorübergehend nicht vorhanden sein, behält sich der KGS ein Austausch gegen zumindest gleichwertige Ware vor.
§ 10 Haftung
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Der AN haftet für einen von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der AN nur
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für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
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bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung des AN auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
2. Unabhängig von einem Verschulden des AN bleibt eine etwaige Haftung des AN bei arglistigem Verschweigen des Mangels unberührt.
§ 11 Haftung von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des AN
Jedwede persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer oder sonstiger Erfüllungsgehilfen des AN für von diesen durch leichte Fahrlässigkeit an dem Auftragsgegenstand verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
§ 12 Verjährung
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Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln hinsichtlich eines Werks, dessen Erfolg in der Herstellung der Sache oder in der Erbringung einer Dienstleistung besteht, beträgt zwei Jahre. Diese Regelung gilt jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln; insoweit gilt die Regelung in § 7 Ziff. 2.
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Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 634a Abs. 3 BGB und §§ 12, 13 ProdHaftG).
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Die vorstehenden Verjährungsfristen des Werkvertragsrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des AGs, die auf einem Mangel des Werks beruhen. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten auch für sonstige Schadensersatzansprüche, welche nicht auf einem Mangel des Werks beruhen.
§ 13 Eigentumsvorbehalt
Soweit von dem AN eingebaute Zubehör- und Ersatzteile nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der AN das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Zubehör- und Ersatzteile dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, soweit Zugriffe Dritter auf die dem AN gehörenden Waren erfolgen.